Getrennte Abwassergebühr ab 2010 in Gottenheim
Die Gemeinde Gottenheim musste die getrennte (gesplittete
) Abwassergebühr rückwirkend zum 1.1.2010 einführen, da der Baden-Württembergische Verwaltungsgerichtshof den Frischwassermaßstab für
die Berechnung der Niederschlagswassergebühr im Urteil vom 11.03.2010 beanstandet hat. Mit der neuen Abwasserberechnung entspricht die Gemeinde Gottenheim den Anforderungen der Rechtsprechung.
Die Bürger sind zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Angabe der erbetenen Auskünfte nach dem Kommunalabgabengesetz i.V.m. der Abgabenordnung verpflichtet. Unterbleibt diese Mitwirkung, wird daran im Wege des Einzelanschreibens nochmals erinnert. Unterbleibt die Auskunft auch danach, erfolgt eine Schätzung auf Basis der durch die ALK-Daten ermittelten bebauten und befestigten Flächen mit der Annahme vollständiger Einleitung.
Weiter zur Informationsbroschüre und zur Präsentation am 11. Mai 2011. Fotos von der Infoveranstaltung:
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Bilder: Kurt Hartenbach und Marianne Ambs
Bürgerinformationsbüro
Im Rathaus Gottenheim war dazu 2011 ein Bürgerinformationsbüro eingerichtet, in dem persönlich beraten wurde.
Einführung der getrennten Abwassergebühr
Durch die Einführung der getrennten Abwassergebühr wird keine neue Gebühr erhoben, sondern lediglich der Aufwand für die Abwasserbeseitigung nach einem zusätzlichen und neuen Maßstab verteilt!
Für die Erhebung der getrennten Abwassergebühr werden die Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung aufgeteilt nach dem Aufwand für die Schmutzwasserbeseitigung und Niederschlagswasserbeseitigung.
Die Schmutzwassergebühr wird wie bisher nach der bezogenen Frischwassermenge in Kubikmeter (m³) ermittelt.
Für die Niederschlagswassergebühr sind die an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossenen bebauten und befestigten Flächen der Grundstücke maßgebend. Zur öffentlichen
Abwasserbeseitigung zählen auch offene und geschlossene Gräben, sofern sie von der Gemeinde Gottenheim zur öffentl. Abwasserbeseitigung genutzt werden.
Die Ermittlung dieser Flächen erfolgt auf der Grundlage der Automatisierten Liegenschaftskarte (ALK) des Vermessungsamtes sowie der Angaben der Grundstückseigentümer.
Die Niederschlagswassergebühr ergibt sich nach den bebauten / befestigten (versiegelten) Teilflächen der an die öffentl. Abwasserbeseitigung angeschlossenen Grundstücke, unter:
- Berücksichtigung unterschiedlicher Versiegelungsarten zur Wasserdurchlässigkeit durch einen Gewichtungsfaktor
- Berücksichtigung von Notüberläufen / Zisternen durch einen Gewichtungsfaktor
Selbstauskunftsunterlagen
Auf Basis dieser Daten werden jedem Gebührenschuldner Selbstauskunftsunterlagen zur Ermittlung der gebührenrelevanten Versiegelungsflächen seines Grundstücks zur Verfügung gestellt. Bedeutsam ist zunächst die Überprüfung der Richtigkeit der ermittelten Flächen sowie deren etwaige Ergänzung oder Berichtigung. Hernach ist die Angabe der an die Abwasserbeseitigungsanlage angeschlossenen versiegelten Grundstücksflächen und ihrer Beläge (z.B. Pflaster, Rasengittersteine) vorzunehmen.
Die Selbstauskunftsunterlagen bestehen aus:
- Anschreiben (1-fach, 2 Seiten)
- Lageplan mit Kennzeichnung der bebauten / befestigten Flächen des Grundstückes (2-fach)
- Berechnungsbogen mit Angabe der einzelnen bebauten / befestigten Flächen in ganzen m²
- Ausfüllhilfe (1-fach, 1 Seite) und der
- Abfrage, ob von einzelnen Flächen Niederschlagswasser der Kanalisation zugeführt wird (2-fach).
Die einzelnen Flächenbeläge sind aufgrund GR-Beschlusses vom 18.10.2010 abhängig vom Grad ihrer Wasserdurchlässigkeit mit unterschiedlichen Gewichtungsfaktoren versehen worden. Diese Abflussbeiwerte orientieren sich an den Empfehlungen der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA).